Generative KI ist gekommen, um zu bleiben. Auch und gerade im Kontext von Wissenschaft, Studium und Lehre. Übereilte Verbote durch einzelne Universitäten, wie der SciencePo in Paris oder der Universität Tübingen,
haben nur noch anekdotischen Wert. Längst haben die Hochschulen die große Chance erkannt, die in der Integration dieser Technologien in den Wissenschaftsbetrieb steckt – auch deshalb, weil Hochschulen die Verbindung zur (Berufs-) Praxis nicht verlieren dürfen, ohne ihren Bildungsauftrag zu vernachlässigen. Es geht aber weit über diese praktischen Überlegungen hinaus: Hochschulen waren schon immer ein Ort kritischer Reflektion, Innovationen in dem Kontext einer Werteordnung zu betrachten. Das ist beim Thema Künstliche Intelligenz dringender denn je. Denn den enormen Chancen stehen auch Risiken gegenüber. Diese richtig einordnen zu können, bedarf es einer fundierten Beschäftigung und Auseinandersetzung in Ansehung konkreter Anwendungen und ihrer Folgen. Das gelingt nur, wenn man über und mit (generativer) KI forscht und sich die Einordnung des unmittelbar Erlebten zunutze macht. Die im vorliegenden Beitrag angestellten rechtlichen Überlegungen dienen dazu, dieser unverzichtbaren Befassung einen Ordnungsrahmen zu geben. Ordnung der Wissenschaft dient in Zeiten von Künstlicher Intelligenz immer auch der Bewahrung von Souveränität des Menschlichen im Technischen.
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Generative KI ist gekommen, um zu bleiben. Auch und gerade im Kontext von Wissenschaft, Studium und Lehre. Übereilte Verbote durch einzelne Universitäten, wie der SciencePo in Paris oder der Universität Tübingen,
haben nur noch anekdotischen Wert. Längst haben die Hochschulen die große Chance erkannt, die in der Integration dieser Technologien in den Wissenschaftsbetrieb steckt – auch deshalb, weil Hochschulen die Verbindung zur (Berufs-) Praxis nicht verlieren dürfen, ohne ihren Bildungsauftra...
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