Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) dient der Regelung der nationalen Durchführungsbestimmungen des Data-Governance-Acts (DGA). Dies ist notwendig, um die direkt und unmittelbar geltenden Vorgaben des DGA tatsächlich erfüllen zu können.
Der Entwurf des DGG benennt die Bundesnetzagentur sowie das Statistische Bundesamt
als zuständige Behörden und sieht die Einführung von Sanktionsvorschriften bei Verstößen gegen Vorgaben des DGA vor. Damit werden die auf Ebene der Mitgliedstaaten zu treffenden Vorgaben unter dem DGA erfüllt. Eine darüberhinausgehende Möglichkeit, die Themenfelder des DGA auf nationaler Ebene auszugestalten, ergibt sich zudem aus Art. 16 DGA für den Datenaltruismus.
Bei der inhaltlichen Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs für ein DGG ist auch auf die übergeordnete Regelungsintention des DGA abzustellen, um einschätzen zu können, ob der nationale Gesetzgeber den ihm verbleibenden Regulierungsspielraum in diesem Sinne bestmöglich ausnutzt.
Breite und Themenvielfalt des Fragenkatalogs machen eine Schwerpunktsetzung erforderlich, sodass sich die folgenden Ausführungen insbesondere auf die Fragen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 beziehen. (...)
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Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) dient der Regelung der nationalen Durchführungsbestimmungen des Data-Governance-Acts (DGA). Dies ist notwendig, um die direkt und unmittelbar geltenden Vorgaben des DGA tatsächlich erfüllen zu können.
Der Entwurf des DGG benennt die Bundesnetzagentur sowie das Statistische Bundesamt
als zuständige Behörden und sieht die Einführung von Sanktionsvorschriften bei Verst...
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