Art. 7 BayDiG-E sieht unter anderem die Förderung der digitalen Qualifizierung der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung vor. Der Begriff der „digitalen Qualifizierung“ ist hierbei so zu verstehen, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden sollen, ihre Tätigkeit im Zeitalter der Digitalisierung unter Anwendung sämtlicher durch das BayDiG vorhergesehenen technischen Arbeitsmittel auszuüben.
Aus rechtlicher Perspektive wird, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 BayDiG-E, ein Fort- und Weiterbildungsanspruch begründet, welcher die Bediensteten des öffentlichen Dienstes (Staatsbedienstete) in die Lage versetzt, bei der Einführung neuer digitaler Verfahren sowie bei wesentlichen Erweiterungen oder sonstigen Änderungen bestehender Verfahren eine angemessene Fort- und Weiterbildung zu verlangen. Kritisch ist hierbei anzumerken, dass sich dieser Anspruch nur auf die staatliche Verwaltung erstreckt. Art. 7 Abs. 4 BayDiG-E sieht vor, dass der kommunalen Ebene und nachgelagerten juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Freistaats Bayern lediglich empfohlen wird, ein entsprechendes Fort- und Weiterbildungsangebot umzusetzen (...)
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Art. 7 BayDiG-E sieht unter anderem die Förderung der digitalen Qualifizierung der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung vor. Der Begriff der „digitalen Qualifizierung“ ist hierbei so zu verstehen, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden sollen, ihre Tätigkeit im Zeitalter der Digitalisierung unter Anwendung sämtlicher durch das BayDiG vorhergesehenen technischen Arbeitsmittel auszuüben.
Aus rechtlicher Perspekti...
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