Im Verbraucherschutzrecht wird meist stillschweigend zugrunde gelegt, dass der Unternehmer die vertragstypische Leistung erbringt. Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 11. Juni 2014 wurde nicht nur die Struktur der §§ 312 ff BGB geändert, sondern auch der Anwendungsbereich gerade für Außergeschäftsraumverträge deutlich erweitert. Die Verbraucherschutzregeln greifen nun auch für Fälle, in denen der Verbraucher die vertragstypische Leistung erbringt und der Vertragsschluss nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers erfolgt. Damit wird der Verbraucherschutz über den klassischen Direktvertrieb hinaus ausgeweitet.
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Im Verbraucherschutzrecht wird meist stillschweigend zugrunde gelegt, dass der Unternehmer die vertragstypische Leistung erbringt. Durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 11. Juni 2014 wurde nicht nur die Struktur der §§ 312 ff BGB geändert, sondern auch der Anwendungsbereich gerade für Außergeschäftsraumverträge deutlich erweitert. Die Verbraucherschutzregeln greifen nun auch für Fälle, in denen der Verbraucher die vertragstypische Leistung erbringt und der Vertragsschluss nicht...
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