Im Rahmen der Identifikation des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 GasNEV/33 StromNEV ist umstritten, inwiefern asymmetrische Kürzungen zulässig sind. Diese entstehen dann, wenn die Regulierungsbehörden eine Vermögensposition auf der Aktivseite als nicht betriebsnotwendig einstufen, eine korrespondierende Gegenposition auf der Passivseite als Abzugskapital jedoch ungekürzt ansetzen. Was bislang fehlt, ist ein stimmiges Konzept aus wirtschafts- und rechtswissenschaftlicher Sicht, wie das betriebsnotwenige Eigenkapital in diesen Fällen zu bestimmen ist. Die Untersuchung soll einen Beitrag zur Schließung der konzeptionellen Lücke leisten. Sie geht auf zwei Gutachten zurück, die im Auftrag der E.ON SE erstellt wurden.
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Im Rahmen der Identifikation des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 GasNEV/33 StromNEV ist umstritten, inwiefern asymmetrische Kürzungen zulässig sind. Diese entstehen dann, wenn die Regulierungsbehörden eine Vermögensposition auf der Aktivseite als nicht betriebsnotwendig einstufen, eine korrespondierende Gegenposition auf der Passivseite als Abzugskapital jedoch ungekürzt ansetzen. Was bislang fehlt, ist ein stimmiges Konzept aus wirtschafts- und rechtswissenschaftlicher Sicht,...
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