Die durchschnittliche Schlaggröße ist ein wichtiges Kriterium für den wirtschaftlichen Einsatz technischen Fortschritts auf landwirtschaftlichen Betrieben. Größere Schläge können unter anderem durch die verschiedenen Verfahren der Flurbereinigung erreicht werden. Allerdings werden bei der Zusammenlegung der Flächen nur die Eigentumsverhältnisse berücksichtigt, die Verteilung der Pachtflächen auf die aktiven Landbewirtschafter bleibt aber unbeachtet. In Bayern sind durchschnittlich 40 Prozent der bewirtschafteten Flächen zugepachtet. Eine Möglichkeit zur Schlagvergrößerung, die auch die Pachtflächen einbezieht, könnte eine neue Bewirtschaftungsform, die Gewannebewirtschaftung, sein. Dabei werden verschiedene Flächen über Eigentumsgrenzen hinweg von mehreren Landwirten bewirtschaftet und in ein gemeinsames Gewanne eingebracht, ohne dass ein Eigentümerwechsel stattfindet. Durch die Zusammenarbeit der Landwirte entsteht auch ohne schriftliche Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gesetzlichen Regelungen zur GbR sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten und klären die juristischen Sachverhalte, die sich durch den Zusammenschluss der Landwirte untereinander ergeben. Durch einen Gesellschaftsvertrag sollten die Teilnehmer einer Gewannegemeinschaft von diesen allgemeinen Regelungen Abstand nehmen und nach ihren Vorstellungen ein eigenes Vertragswerk erarbeiten. Für den Fall, dass Pachtflächen in das Gewanne integriert werden sollen, ist vom Verpächter der einbezogenen Fläche aus rechtlichen Gründen die Zustimmung zur Gewannebewirtschaftung einzuholen. Die Ursachen liegen in zwei unterschiedlichen juristischen Bereichen. Einerseits ist der Pächter ohne Erlaubnis des Flächeneigentümers nicht berechtigt, Bewirtschaftungsgrenzen zu beseitigen oder Grenzsteine tiefer zu legen. Die Entfernung von Bewirtschaftungsgrenzen kann bei der Gewannebewirtschaftung nicht vermieden werden, die Tieferlegung von Grenzsteinen ist eventuell notwendig, um über Eigentumsgrenzen hinweg wirtschaften zu können. Andererseits ergibt sich aus den Landpachtgesetzen die Notwendigkeit, dass der Pächter, der gleichzeitig Gesellschafter der Gewannegemeinschaft ist, bei dem Verpächter der zu integrierenden Fläche die Zustimmung zur Gewannebewirtschaftung einholt. Der Grund liegt darin, dass er die Pachtsache einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung überlässt.
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Die durchschnittliche Schlaggröße ist ein wichtiges Kriterium für den wirtschaftlichen Einsatz technischen Fortschritts auf landwirtschaftlichen Betrieben. Größere Schläge können unter anderem durch die verschiedenen Verfahren der Flurbereinigung erreicht werden. Allerdings werden bei der Zusammenlegung der Flächen nur die Eigentumsverhältnisse berücksichtigt, die Verteilung der Pachtflächen auf die aktiven Landbewirtschafter bleibt aber unbeachtet. In Bayern sind durchschnittlich 40 Prozent der...
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