Seit der Agrarreform ist die Erzeugung von Raps als nachwachsendem Rohstoff auf stillgelegten Flächen unter Beachtung einiger Voraussetzungen möglich. Dieser Erzeugungsvariante wird große Bedeutung für die Erzeugung von Non-Food-Raps beigemessen.
Aus der Herstellung und Anwendung von technischen Ölen und Energieträgem aus Rapsöl ergeben sich eine Reihe steuerrechtlicher Fragen. Biogener Treibstoff ist unter gewissen Voraussetzungen von der Mineralölsteuer befreit. Bei einer Mischung mit Mineralölprodukten wird jedoch, von einigen Ausnahmen abgesehen, die Mineralölsteuer fällig. Für Brenn- und Treibstoffnutzung bestehen unterschiedliche Steuersätze. Auch bei der Umsatzbesteuerung greifen verschiedene Steuersätze. Pauschalierende Landwirte erhalten 9 % USt., der Regelsteuersatz beträgt 15 % und der ermäßigte Steuersatz auf die meisten Nahrungsmittel und somit auch auf Rapsöl in Speiseölqualität beträgt unabhängig von der Nutzung 7 % der Bemessungsgrundlage.
Rapsöl und Rapsölprodukte lassen sich in unterschiedliche Wassergefährdungsklassen von 0 bis 3 einordnen. So liegt Rapsöl in der WGK 0 und RME in der WGK 1. Die Wassergefährdungsklasse spielt bei wasserrechtlichen Verfahren eine Rolle. Durch den hohen Flammpunkt von über 100 °C und anderer Eigenschaften unterliegen Rapsöl und die meisten Rapsölprodukte nicht der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten. Eine Einordnung als Gefahrgut oder Gefahrstoff ist nicht gegeben. Eine Ausnahme sind allerdings Tessol-Mischkraftstoffund Veba-Kraftstoffe. Für RME besteht seit Sommer 1994 eine erste Vornorm, für Rapsöl wird in nächster Zukunft nicht mit einer Normung gerechnet.
Durch die besonderen stofflichen Eigenschaften unterliegt der Umgang mit Rapsöl und Rapsölprodukten lediglich wasserrechtlichen Vorschriften. Der gesetzliche Rahmen in Bayern besteht dabei aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, dem Bayerischen Wassergesetz und der nachgeordneten Anlagenverordnung. Die Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (worunter Rapsöl zählt) ist bei der zuständigen Behörde anzeigenpflichtig. Bei einem Lagervolumen über 10.000 l ist in Bayern zusätzlich eine Baugenehmigung nötig. Bestehende Anlagen können unter Beachtung gewisser Bestimmungen (z.B. Mineralölsteuergesetz) problemlos genutzt werden. Der Transport von Rapsöl und Rapsölprodukten stellt keine großen Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer, da die GGVS keine Anwendung findet.
Bei der Nutzung von rapsölstämmigen Treibstoffen erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs nicht. Für RME haben die meisten Hersteller von Nutzfahrzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen Freigaben erteilt. Der einzige PKW mit RME-Freigabe ist zur Zeit der VW-Golf-Ecomatic. Andere Hersteller werden nach einer definitiven RME-Normung nachziehen.
Es gibt derzeit 5 Hersteller pflanzenöltauglicher Motoren in Deutschland. Eine energetische Nutzung von Rapsöl in Heizanlagen ist unter Beachtung des BundesImmissionsschutzgesetzes möglich. Es existieren einige Schmierstoffe und Druckflüssigkeiten auf dem Schmierstoffmarkt, die von Maschinenherstellern freigegeben werden. Für Hydrauliköle bestehen eine Standardisierungsrichtlinie und Richtlinien für die Umstellung. Das Umweltzeichen Blauer Engel soll bei der Vermarktung von biologisch schnell abbaubarer Druckflüssigkeiten und von Kettesägeölen Unterstützung leisten.
Die Entsorgung gebrauchter pflanzlicher Öle wird durch die TA Abfall bestimmt und ist somit derzeit lediglich als Sondermüll möglich, da nur Altöle mineralischen Ursprungs aufgearbeitet werden dürfen.
Ölunfälle fallen unter das Wasserrecht und sind prinzipiell anzeigepflichtig. Die Vorgehensweise nach einem solchen Unfall ist stark von den Entscheidungsträgem der zuständigen Behörde abhängig, da die Unfallverhältnisse sehr unterschiedlich sein können. Der Gesetzgeber hat keine speziellen Vorgehensweisen bei Unfällen mit biologisch leicht abbaubaren Stoffen vorgesehen. Der Katalog wassergefährdender Stoffe stellt nur einen Anhaltspunkt bei wasserrechtlichen Entscheidungen dar.
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